- +++ 17.08.2020: Es stehen bis auf weiteres keine Duschen auf der Sportanlage zur Verfügung (Vorgabe Sportamt) +++
- +++ 18.08.2020: Die Verlinkungen zu Fussball.de sind eingerichtet (Spielbegegnungen, Tabellen usw.) +++
- +++ 15.10.2020: Die Vereinsanschrift bleibt unverändert, siehe unter Beiträge! +++
- +++ 17.08.2020: Es stehen bis auf weiteres keine Duschen auf der Sportanlage zur Verfügung (Vorgabe Sportamt) +++
- +++ 18.08.2020: Die Verlinkungen zu Fussball.de sind eingerichtet (Spielbegegnungen, Tabellen usw.) +++
- +++ 15.10.2020: Die Vereinsanschrift bleibt unverändert, siehe unter Beiträge! +++
- +++ 17.08.2020: Es stehen bis auf weiteres keine Duschen auf der Sportanlage zur Verfügung (Vorgabe Sportamt) +++
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- +++ 15.10.2020: Die Vereinsanschrift bleibt unverändert, siehe unter Beiträge! +++
- +++ 17.08.2020: Es stehen bis auf weiteres keine Duschen auf der Sportanlage zur Verfügung (Vorgabe Sportamt) +++
Formulare / BFV Beschlüsse

Fünfte Gelbe Karte zieht zukünftig Sperre nach sich
Zukünftig zieht auch im Amateurbereich die fünfte gelbe Karte eine Sperre von einem Spiel nach sich.
Möglich macht dies die vollständige Umstellung auf den elektronischen Spielbericht. Dabei ist zu
erwähnen, dass der Pokal- und Punktspielwettbewerb jeweils einzeln zu betrachten sind. Sieht ein
Akteur im letzten Punkt- oder Pokalspiel einer Saison die fünfte gelbe Karte, so wird die Sperre
gelöscht und nicht mit in die neue Saison übernommen. Der BFV erhofft sich von dieser Neuerung
eine noch stärkere Förderung des Fair-Play-Gedankens.
Bei Platzverweisen, unabhängig ob durch eine rote oder eine gelb-rote Karte hervorgeführt, wird die
Sperre in die neue Saison mitgenommen. Weiterhin wurde die klare Abgrenzung zwischen Pokal- und
Punktspielen, analog zu der Sperre nach der 5. Gelben Karte, beschlossen. Auch im Falle eines
Vereinswechsels wird die Sperre mitgenommen.
Einheitlichkeit in den Auswechselreglungen
Bei den Auswechselregelungen setzt der BFV zukünftig auf Einheitlichkeit. Deshalb können in der
kommenden Saison im Herrenbereich ab der Bezirksliga abwärts sowie bei den Frauen ab der
Landesliga abwärts fünf Spieler eingewechselt werden. Auch bei den unteren Herren und bei den
Ü32- und Ü40-Großfeldmannschaften bleibt diese Möglichkeit bestehen. Gleichzeitig ist in all diesen
Spielklassen der Wiedereinsatz vorher ausgetauschter Spieler/innen zulässig. Diese Änderungen
gelten auch für den kompletten Jugendbereich.
Im Bereich des elektronischen Spielberichtes legt der BFV fest, dass zur neuen Saison ein
Ausdruck der Mannschaftsaufstellungen für den Schiedsrichter nicht mehr nötig ist, sofern bestimmte
technische Voraussetzungen gegeben sind.
Auch bei den Anstoßzeiten der Ü40 7er-Mannschaften gibt es eine Änderung. Die Pflichtspiele in
dieser Altersklasse werden nur von Dienstag bis Sonntag angesetzt. Außerdem sind die neu
eingeführten 7er Herren nun in der Spielordnung verankert.
Berliner Fußball-Verband e. V. Stand:
18. Juni 2015
Verwaltungsanordnungen 2013 / 2017
Verwaltungsanordnungen 2013 / 2017, Nr. 55 - 79
In seiner Sitzung am 15. Juni 2015 hat der BFV-Beirat die folgenden Verwaltungsanordnungen beschlossen (Neufassung oder Änderungen in Fettschrift):
Nr. 55 - 2013 / 2017
§ 42 Rechts- und Verfahrensordnung
1. Erhält ein/e Spieler/in in einem Pflichtspiel eine Gelb/Rote Karte, so ist er/sie für den Rest der Spielzeit dieses Pflichtspiels, einschließlich einer eventuellen Verlängerung und einem Entscheidungsschießen sowie für das darauffolgende, tatsächlich durchgeführte Pflichtspiel der jeweiligen Wettbewerbskategorie seiner/ihrerMannschaft gesperrt. Bis dahin ist er/sie auch für alle anderen Pflichtspiele in derselben Wettbewerbskategorie seines/ihres Vereins gesperrt. 2. Ein/e vom Schiedsrichter in einem Pflichtspiel mit Roter Karte auf Dauer des Feldes verwiesene/r Spieler/in ist grundsätzlich solange gesperrt, bis eine Entscheidung der spielleitenden Stelle oder durch das entsprechende Rechtsorgan vorliegt. 3. Der/Die Spieler/inist für das dem Feldverweis folgende, tatsächlich
durchgeführte Pflichtspiel der jeweiligen Wettbewerbskategorie seiner/ ihrer Mannschaft in jedem Fall gesperrt. Bis dahin ist er/sie auch für alle anderen Pflichtspiele seines/ihres Vereins in derselben Wettbewerbskategorie gesperrt. Eine Abkürzung dieser Pflichtspielsperre ist unzulässig. Er/sie erlangt jedoch nach dem auf die automatische (vorstehende) Sperre folgende Pflichtspiel seiner/ ihrer Mannschaft seine/ihreSpielberechtigung wieder, falls bis zu diesem Zeitpunkt keine Entscheidung der spielleitenden Stelle (§ 2 Ziffer 1 SpO) oder des entsprechenden Rechtsorgans vorliegt.
4. Automatische Sperren sind nicht anfechtbar.
5. Sofern Spielsperren über einen Vereinswechsel hinaus reichen, werden diese in den neuen Verein mitgenommen.
Die Verwaltungsanordnung tritt zum
1. Juli 2015 in Kraft.
Nr. 56 - 2013 / 2017
§ 4 Ziffer 1 Spielordnung
1. Pflichtspiele sind Punkt-, Pokal-, Wiederholungs-, Entscheidungs- und Pflichtfreundschaftsspiele.
Die beiden Wettbewerbskategorien sind
a) Punkt-, Wiederholungs-, Entscheidungs- und Pflichtfreundschaftsspiele
b) Pokal- und Wiederholungsspiele von Pokalspielen
Die Verwaltungsanordnung tritt zum 1. Juli 2015 in Kraft.
Nr. 57 - 2013 / 2017
§ 6 Ziffer 11 Spielordnung
11. Wartefristen 1. und aufstiegsberechtigte 2. Herren-/ Frauen-, Senioren Ü 32- und Seniorinnen Ü 35-Mannschaften
Ab 1. Januar eines Spieljahres sind Spieler/innen, nach einem Einsatz in einem Pflichtspiel einer 1. Herren-/ Frauen-/Seniorenmannschaft des Vereins, erst nach Ablauf von 10 Tagen, spätestens jedoch nach zwei tatsächlich stattgefundenen Punktspielen einer aufstiegsberechtigten 2. Herren-/ Frauenmannschaft, unteren ab 3. Herren-/ Frauenmannschaft, 7er Herren- / 7er Frauenmannschaft, Senioren Ü 32- undSeniorinnen Ü 35-Mannschaft des Vereins wieder spielberechtigt.
Für gesonderte Pokalspiele gilt § 23. Sperrstrafen sind vorab zu verbüßen.
Die Verwaltungsanordnung tritt zum 1. Juli 2015 in Kraft.
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18. Juni 2015
Verwaltungsanordnungen 2013 / 2017
Verwaltungsanordnungen 2013 / 2017, Nr. 55 - 79
Nr. 58 - 2013 / 2017
§ 7 Ziffer 2 Spielordnung
2. Einer Spielklasse der Senioren, Altliga Ü 40-, Ü 50- und Ü 60-Mannschaften gehören grundsätzlich 14 Mannschaften an Die Spielklassen dieser Spielgruppen gliedern sich von oben nach unten grundsätzlich wie folgt:Die Verwaltungsanordnung tritt zum
1. Juli 2016 in Kraft.
Nr. 59 - 2013 / 2017
§ 14 Spielordnung (Neufassung)
1. manueller Spielbericht
Vor Beginn aller Spiele hat der Platzverein einen Spielbericht unter Verwendung des amtlichen Spielberichtsformulars zu fertigen. Die Vereine und der Schiedsrichter sind verpflichtet, alle Eintragungen vollständig, sorgfältig und wahrheitsgemäß vorzunehmen. Die Richtigkeit der Eintragungen bestätigen
die Spielführer mit ihrer Unterschrift auf dem Spielbericht. Ein nichtordnungsgemäß ausgefüllter Spielbericht wird mit einer Ordnungsstrafe nach § 32 belegt.
1. a. elektronischer Spielbericht
a. Das Präsidium kann nach Anhörung der jeweiligen Spielklassen die Einführung des elektronischen Spielberichtes mit Wirkung zum Beginn eines Spieljahres beschließen.
b. Vor Beginn aller Spiele hat der Platzverein die für die Eingabe und Nutzung des elektronischen Spielberichtes
erforderliche Hardware (PC / Laptop und Drucker) und eine Internetverbindung bereitzustellen. Die Applikation
„DFBnet-Spiel-bericht“ ist von allen am Spiel beteiligten Mannschaften und dem SR-Team zu nutzen. Ein nicht gefertigter elektronischer Spielbericht gilt als nicht fristgemäß erstellt und zieht eine Ordnungsstrafe gemäß
Anlage 1, zu § 32 Ziffer 10 nach sich.
Die Vereine sind verpflichtet, alle Eintragungen vollständig, sorgfältig und wahrheitsgemäß vorzunehmen. Die Richtigkeit der Eintragungen gilt durch die elektronische Freigabe der Mannschaften und des SR-Teams als bestätigt.
Dem SR-Team ist durch den Heimverein ein Ausdruck der Mannschaftsaufstellung (Teil 1) spätestens 15 Minuten vor Spielbeginn zu übergeben.
Für Mannschaften die noch keine Verpflichtung haben den elektronischen Spielbericht zu verwenden, ist die Nutzung des manuellen Spielberichtes gemäß Ziffer 1 zulässig.
2. Die Schiedsrichter haben die Gründe für einen Spielabbruch und für einen Feld-verweis auf Dauer genau und vollständig anzugeben; allgemeine Formulierungen sind unzulässig. Hält der Schiedsrichter einen Zusatzbericht für erforderlich, so ist dies im Spielbericht zu vermerken. Nur der Spielführer hat das Recht, den Schiedsrichter nach Spielschluss über die Gründe für einen Feldverweis auf Dauer zu befragen.
3. Nach Spielschluss hat der Schiedsrichter alle notwendigen Eintragungen vorzunehmen
und den Spielberichtsbogen mit den Durchschriften dem Platzverein auszuhändigen. Bei einem Feldverweis auf Dauer wird vom Schiedsrichter das Blatt 2 (rot) des Spielberichtes
eingezogen und dem BFV Innerhalb von vier Tagen zugesandt. Liegt der rote Spielbericht sowie ein erforderlicher Sonderbericht nicht innerhalbvon vier Tagen dem BFV vor, so ist der
angesetzte verantwortliche Schiedsrichter unter Mithaftung seines Vereines mit einer Ordnungsstrafe gemäß § 32 (Anlage 1, Ziffer 3) zu bestrafen.
Der Platzverein ist für die Aushändigung der Durchschrift an den Gastverein verantwortlich.
4. Der Platzverein ist für die Zuleitung des Spielberichtsbogens innerhalb von
sieben Tagen an die Verbandsgeschäftsstelle verantwortlich. Nicht eingesandte oder fehlende Spiel-berichte
18. Juni 2015
Verwaltungsanordnungen 2013 / 2017
Verwaltungsanordnungen 2013 / 2017, Nr. 55 - 79
werden durch die spielleitende Stelle in dem offiziellen Bekanntmachungsorgan veröffentlicht. Liegt innerhalb von sieben Tagen nach Veröffentlichung keine Meldung des Platzvereins bei der spielleitenden Stelle vor, so wird das Spiel dem Platzverein mit 0:6 Toren als verloren gewertet. Der schuldige Verein wird mit einer Ordnungsstrafe nach § 32 belegt. Pokalspiele nach §§ 22 und 23 Liegt innerhalb von sieben Tagen nach der Veröffentlichung keine Meldung der beteiligten Vereine bei der spielleitenden Stelle vor, scheiden beide Mann-schaften aus dem laufenden Pokalwettbewerb aus.
Elektronischer Spielbericht
1. Sämtliche Spielklassen sind zur Nutzung des elektronischen Spielberichtes
verpflichtet. Zuwiderhandlungen könnenmit einer Ordnungsstrafe gemäß § 32 Spielordnung geahndet werden.
2. Der Platzverein muss an der Spielstätte einen PC / Laptop mit Internetzugang und ein DIN A4-Drucker bereitstellen, an dem der Platzverein, der Gastverein und der Schiedsrichter ihre Eingaben vornehmen können. Auf einen Drucker kann verzichtet werden, wenn ein transportables Gerät (Tablet, Pad etc.) genutzt wird, an dem der Platzverein, der Gastverein und der Schiedsrichter ihre Eingaben vornehmen können und die Regelungen der Ziffer 4 erfüllt werden.
3. Der Gastverein kann zur Freigabe der Aufstellung auch eigene Onlinezugänge bzw. -technik nutzen.
4. Die Vereine sind verpflichtet, alle Eintragungen vollständig, sorgfältig und wahrheitsgemäß vorzunehmen. DieRichtigkeit der Eintragungen gilt durch die Freigabe der Mannschaften und des Schiedsrichters als bestätigt. Dem Schiedsrichter ist durch den Platzverein ein Ausdruck der Mannschaftsaufstellung (Teil 1) spätestens 20 Minuten vor Spielbeginn zu übergeben. Bei Nutzung eines transportablen Gerätes entfällt der Ausdruck der Mannschaftsaufstellung (Teil 1). Dem Schiedsrichter ist anstelle des Ausdrucks spätestens20 Minuten vor Spielbeginn ein transportables Gerät in der Schiedsrichterkabine zur Verfügung zu stellen und vor Spielbeginn durch den Platzverein abzuholen.
5. Ein nicht gefertigter Spielbericht bzw. fehlendende Freigabe oder verspätete Freigabe (20 Minuten vor Spielbeginn) gilt als nicht fristgemäß erstellt und zieht eine Ordnungsstrafe gemäß Anlage 1 Ziffer 10 bzw. 10 a nach sich.
6. Nach Spielschluss ist der Schiedsrichter verpflichtet, vor Ort alle notwendigen
Eintragungen im Spielbericht vorzunehmen und den Spielbericht freizugeben.
Nur im Ausnahmefall (Gefahrenlage, Tumulte, Abbruch) können die
Eintragungen und die Freigabe am gleichen Tag zuhause getätigt werden.
7. Die Schiedsrichter haben die Gründe für einen Spielabbruch und für einen
Feldverweis auf Dauer genau und vollständig im Textfeld anzugeben; allgemeine Formulierungen sind unzulässig. Hält der Schiedsrichter einen Sonderbericht für erforderlich, so ist dies im Spielbericht zu vermerken. Liegt der Sonderbericht nicht innerhalb von vier Tagen dem BFV vor, so ist der angesetzte verantwortliche Schiedsrichter unter Mithaftung seines Vereines mit einer Ordnungsstrafe gemäß § 32 SpO
zu bestrafen. Nur der Spielführer hat das Recht, den Schiedsrichter nach Spielschluss über die Gründe für einen Feldverweis auf Dauer zu befragen. Manueller Spielbericht
8. Bei technischen Schwierigkeiten oder anderweitigen Problemen, welche den
Einsatz des elektronischen Spielberichtes verhindern, ist ein manueller Spielbericht auszufüllen. Der Platzverein ist verpflichtet, einen manuellen Spielbericht vorzuhalten. Der Grund für die Nichtnutzung des elektronischenSpielberichts ist zu vermerken. Sind die Gründe für die Nichtnutzung des elektronischen Spielberichtes nicht belegbar oder begründbar gemäß Satz 1, wird der Platzverein mit einer Ordnungsstrafe gemäß § 32 SpO bestraft.
9. Der Platzverein ist für die Zuleitung
des Spielberichtsbogens innerhalb von sieben Tagen an die BFV
Stand:
18. Juni 2015
Verwaltungsanordnungen 2013 / 2017
Verwaltungsanordnungen 2013 / 2017, Nr. 55 - 79
Geschäftsstelle verantwortlich. Nicht eingesandte oder fehlende Spielberichte werden durch die spielleitende Stelle in dem offiziellen Bekanntmachungsorgan veröffentlicht. Liegt innerhalb von sieben Tagen nach Veröffentlichung keine Meldung des Platzvereins vor, wird das Spiel mit dem bekannt gegebenen Ergebnis gewertet. Der für das Einsenden des Spielberichts verantwortlichen Mannschaft sind nach Ablauf der Einsendefrist drei Punkte abzuziehen. Der schuldige Verein wird mit einer Ordnungsstrafe nach § 32 SpO belegt.
10. Pokalspiele nach §§ 22 und 23 Spielordnung
Liegt innerhalb von sieben Tagen nach der Veröffentlichung keine Meldung der beteiligten Vereine bei der spielleitenden Stelle vor, scheiden beide Mannschaften aus dem laufenden Pokalwettbewerbaus.
Die Verwaltungsanordnung tritt zum
1. Juli 2015 in Kraft.
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Nr. 60 - 2013 / 2017
§ 17 Ziffer 9 Spielordnung
9. Verspätet begonnene Spiele sind vom Schiedsrichter zum pünktlichen Beginn des nächstfolgenden Spieles des gleichenVereins einer ranghöheren Mannschaft abzubrechen. Analog dieser Rangfolge ist auch bei Spielverlegungen (Doppelansetzungen) zu verfahren. Es gilt die Rangfolge von oben nach unten:
a. 1. und aufstiegsberechtigte 2. Herren bis einschl. Bezirksliga
b. 1. Frauenmannschaften Verbandsliga
c. 1. und aufstiegsberechtigte 2. Herrenmannschaften ab Kreisliga A
d. A, B und C-Junioren Verbandsliga
e. Frauen Landesliga und Bezirksliga
f. Frauen 7er / Herren 7er
g. 1.A- bis D-Junioren alle restlichen
Spielklassen
h. Untere A- bis D-Junioren alle restlichen Spielklassen
i. Untere ab 3. Herren
j. Senioren Ü 32 / Seniorinnen Ü 35
k. Altliga Ü40
l. 1.E- bis F-Junioren
m. Untere E- bis F-Junioren
n. Altliga Ü 50 und Ü 60
Die Verwaltungsanordnung tritt zum
1. Juli 2015 in Kraft.
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Nr. 61 - 2013 / 2017
§ 17 Ziffer 12 Spielordnung
12. Pflichtspiele können von den spielleitenden Stellen auch an Werktagen und gesetzlichen Feiertagen, sowie an Samstagen ab 14.00 Uhr angesetzt werden. Pflichtspiele sind samstags ab 14.00 Uhr sowie sonntags durchzuführen, soweit nachstehend keine anderen Regelungen bestehen. Die
spielleitenden Stellen können Pflichtspiele an Werktagen (montags bis freitags) ab 18.30 Uhr und an gesetzlichen Feiertagen ansetzen.
Im Altliga-Bereich der Ü 50 und Ü 60- Mannschaften sind die Pflichtspiele nur montags bis freitags anzusetzen. In Ausnahmefällen und nur mit schriftlicher Zustimmung des jeweiligen Gegners sind Ansetzungen, auf Antrag, an Samstagen möglich.
Im Altliga-Bereich der Ü 40 7er- Mannschaften sind Pflichtspiele nur dienstags bis sonntags anzusetzen. Bei Spielansetzungen am Samstag istder Vorrang des Junioren- Spielbetriebes zu beachten. Die Regelungen im Freizeitligafußball bleiben davon unberührt. Das Ansetzen von Nachholspielen an Werktagen hat nur an den von den Vereinen vorab im Meldebögen anzugebenden Spielterminen zu erfolgen. Erforderliche Abweichungen sind vor der Veröffentlichung mit dem betroffenen Platzverein abzustimmen.
Die Verwaltungsanordnung tritt zum
1. Juli 2015 in Kraft.
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Berliner Fußball-Verband e. V. Stand:
18. Juni 2015
Verwaltungsanordnungen 2013 / 2017
Verwaltungsanordnungen 2013 / 2017, Nr. 55 - 79
Nr. 62 - 2013 / 2017
§ 19 Ziffer 3 Spielordnung
3. Mannschaften der 1. und aufstiegsberechtigten
2. Herren der Bezirksliga,
Kreisliga A bis C, Unteren Herren ab 3. Mannschaften, 11er Senioren Ü 32, 11er
Altliga Ü 40, 1. und aufstiegsberechtigte ab 2. Frauen der Landesliga und Bezirksliga
a. Bei den Mannschaften der 1. Und aufstiegsberechtigten 2. Herren der Bezirksliga, Kreisligen A bis C ist das Auswechseln von bis zu drei fünf Spielern möglich.
b. Bei den Mannschaften der Unteren Herren ab 3. Mannschaften ist das Auswechseln von bis zu fünf Spielern möglich.
c. Bei den Mannschaften der 11er Senioren
Ü 32 und 11er Altliga Ü 40 ist das Auswechseln von bis zu fünf Spielern möglich.
d. Bei den Mannschaften der 1. Und aufstiegsberechtigten ab 2. Frauen der Landesliga und Bezirksliga ist das Auswechseln von bis zu drei fünf Spielerinnen möglich. e. Bei Mannschaften der 1. und aufstiegsberechtigten
2. Frauen der Bezirksliga ist das Auswechseln von bis zu fünf Spielerinnen möglich. Bei den Punktspielen der Mannschaften gemäß a. – e d. kann beliebig oft gewechselt werden, d.h. der Wiedereinsatz vorher ausgetauschter Spieler/innen ist zulässig.
Die Verwaltungsanordnung tritt zum
1. Juli 2015 in Kraft.
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Nr. 63 - 2013 / 2017
§ 19 Ziffer 4 Spielordnung
4. Mannschaften der 7er Herren, 7er
Frauen, 7er Seniorinnen Ü 35, 7er Senioren
Ü 32, 7er Altliga Ü 40 und Altliga
Ü 50 und Ü 60
Diese Mannschaften führen von den normalen Spielregeln abweichende Pflichtspiele durch.
a. Die Spiele werden auf Kleinfeldspielfeldern ausgetragen. Die Größe des Strafraumes beträgt 27 x 11m.
b. Die Anzahl der Spieler/innen im Spiel einschließlich des Torhüters / der Torhüterin beträgt sieben.
c. Für den Spielbetrieb dieser Mannschaften werden rechtzeitig vor Beginn eines jeden Spieljahres Durchführungsbestimmungen im offiziellen Bekanntmachungsorgan veröffentlicht. Die Verwaltungsanordnung tritt zum
1. Juli 2015 in Kraft.
Nr. 66 - 2013 / 2017
§ 26 Ziffer 9 d
Spielordnung (NEU)
Abweichend vom § 26 Ziffer 9a SpO erhöht sich in der Saison 2015/2016 in der
Nr. 68 - 2013 / 2017
§ 34 Spielordnung
Ein/e vom Schiedsrichter in einem Pflichtspiel mit Roter Karte auf Dauer des Feldes verwiesene/r Spieler/in ist grundsätzlich solange gesperrt, bis eine Entscheidung der spielleitenden Stelle oder durch das entsprechende Rechtsorgan vorliegt. Der/Die Spieler/in ist für das dem Feldverweis folgende, tatsächlich durchgeführte Pflichtspiel der jeweiligen Wettbewerbskategorie seiner/ihrer Mannschaft in jedem Fall gesperrt. Bis dahin ist er/sie auch für alle anderen Pflichtspiele seines/ihres Vereins in derselben Wettbewerbskategorie gesperrt. Eine Abkürzung dieser Pflichtspielsperre Sperre ist unzulässig. Er/Sie erlangt jedoch nach dem auf die automatische (vorstehende) folgende Pflichtspiel seiner/ ihrer Mannschaft seine/ihre Spielberechtigung wieder, falls bis zu diesem Zeitpunkt eine Entscheidung der spielleitenden
Stelle (§ 2 Ziffer 1 SpO) oder des entsprechenden Rechtsorgans vorliegt.
Automatische Sperren sind nicht anfechtbar. Sofern Spielsperren über einen Vereinswechsel hinaus reichen, werden diese in den neuen Verein mitgenommen.
Die Verwaltungsanordnung tritt zum
1. Juli 2015 in Kraft.
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Stand:
18. Juni 2015
Verwaltungsanordnungen 2013 / 2017
Verwaltungsanordnungen 2013 / 2017, Nr. 55 - 79
Nr. 69 - 2013 / 2017
§ 35 Spielordnung
Feldverweis durch Gelb-Rot Erhält ein/e Spieler/in in einem Pflichtspiel eine Gelb-Rote-Karte, so ist er/sie für den Rest der Spielzeit dieses Pflichtspieles, einschließlich einer eventuellen Verlängerung und eines Entscheidungsschießens, sowie für das darauffolgende, tatsächlich durchgeführte Pflichtspiel der jeweiligen Wettbewerbskategorie seiner/ihrer Mannschaft gesperrt. Bis dahin ist er/sie auch für alle anderen Pflichtspiele seines/ihres Vereins in derselben Wettbewerbskategorie gesperrt.
Die Verwaltungsanordnung tritt zum
1. Juli 2015 in Kraft.
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Nr. 70 - 2013 / 2017
§ 35a Spielordnung (NEU)
Verwarnung (Gelbe Karte) und Spielsperre 1. Ein/e Spieler/in einer Mannschaft, den der Schiedsrichter in fünf Pflichtspielen der jeweiligen Wettbewerbskategorie seiner/ihrer Mannschaft durch Vorweisen der Gelben Karten verwarnt hat, ist für das Pflichtspiel der jeweiligen Wettbewerbskategorieseiner/ihrer Mannschaft gesperrt, das dem Spiel folgt, in welchen die fünfte Verwarnung verhängt worden ist. Er/Sie ist bis dahin auch für alle
anderen Pflichtspiele seines/ihres Vereins in derselben Wettbewerbskategorie gesperrt.
2. Eine Übertragung auf das neue Spieljahr ist ausgeschlossen.
3. Erhält ein/e Spieler/in in einem Spieljahr nach einer verwirkten Sperre fünf weitere Verwarnungen, so ist er/sie für das nächste Pflichtspiel der jeweiligen Wettbewerbskategorie (Ziffer 1)gesperrt.
4. Im Falle eines Feldverweises auf Dauer (Rote Karte), auch eines Feldverweises nach zwei Verwarnungen (Gelb-Rot), gilt eine im selben Spiel ausgesprochene Verwarnung als verbraucht und wird nicht registriert.
5. Sonstige Sperren hemmen eine Sperre gemäß Ziffer 1 mit der Folge, dass die Sperre gemäß Ziffer 1 im Anschluss an die Sperre verbüßt wird.
Die Verwaltungsanordnung tritt zum
1. Juli 2015 in Kraft.
1. Juli 2015 in Kraft JUGENDORDNUNG
Nr. 76 - 2013 / 2017
§ 13 Ziffer 11 Jugendordnung
11. Bei den A- bis D-Junioren- Mannschaften ist das Auswechseln von bis zu vier Spielern möglich. Im E-, F- und G-Juniorenbereich können bis zu fünf Spieler gewechselt werden. Im
C-, D-, E-, F- und G-Juniorenbereich kann beliebig oft gewechselt werden,
d.h. der Wiedereinsatz vorher ausgetauschter Spieler ist zulässig. In allen
Altersklassen kann beliebig oft gewechselt werden, d.h. der Wiedereinsatz vorher ausgetauschter Spieler ist zulässig.
Die Verwaltungsanordnung tritt zum
1. Juli 2015 in Kraft.
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Nr. 77 - 2013 / 2017
§ 13 Ziffer 11 Jugendordnung
11. Bei allen Jugend-den A- bis DJunioren- Mannschaften ist das Auswechseln von bis zu vier fünf Spielern möglich. Im E-, F- und GJuniorenbereich
können bis zu fünf Spieler gewechselt werden.
Im C-, D-, E-, F- und GJuniorenbereich kann beliebig oft gewechselt werden, d.h. der Wiedereinsatzvorher ausgetauschter Spieler ist zulässig. In allen Altersklassen kann
beliebig oft gewechselt werden, d.h. der Wiedereinsatz vorher ausgetauschter
Spieler ist zulässig.
Die Verwaltungsanordnung tritt zum
1. Juli 2015 in Kraft.